Handwerksordnung Paragraph 52 I

(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulassungspflichtigen Handwerks
oder des gleichen zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen
handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen,
können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen
innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung
zusammentreten. Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Gewerbe eine
Ausbildungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Gewerbe kann in dem
gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein
berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Gewerbe zu
führen, für das sie errichtet ist.